Satzung

Christlicher Verein Junger Menschen Castrop e. V. (CVJM Castrop)  in Castrop-Rauxel, Brückenweg 30 (Wichernhaus)

 (in der geänderten Fassung vom 4.4.2003)

Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Castrop e. V. (CVJM Castrop)

I Name, Grundlage und Ziele

§ 1 Name und Sitz

Der am 21.8.1898 gegründete Verein trägt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen Castrop e. V. und hat seinen Sitz in Castrop-Rauxel.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Castrop-Rauxel unter Nr. 2 VR 1071 eingetragen.

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

  1. a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM („Pariser Basis“ von 1855, erneut bestätigt 1955 in Paris.)„Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“

    Zusatzerklärung:
    „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e. V. heute die Pariser Basis für alle jungen Menschen.“
  2. b)Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2a aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:

    Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst;3. Förderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  3. c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

    Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum;2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;3. missionarische Betätigung durch Posaunendienst, Schriftenverbreitung und andere Aktionen;4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren,5. Gesellige Veranstaltungen, Feierstunden, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;6. Heranziehung seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins und der Gemeinde, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;7. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

II Mitgliedschaft

§ 4  Eingeschriebene Mitglieder

Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 13. Lebensjahr vollendet hat. Alle eingeschriebenen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

Wer das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die Jungschar am Vereinsleben teilnehmen.

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 10,3).

Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag, der vom Vorstand vorgeschlagen wurde.

Unsere aktuellen Beiträge: (ab 7/2015)

Kinder (bis 13 Jahre) monatl. 1,50 Euro 18,- Euro
Jugendliche (14-17 Jahre) monatl. 2,50 Euro 30;- Euro
ab 18 Jahre (berufstätig) monatl. 6,00 Euro 72,- Euro
Ermäßigter Beitrag monatl. 4,00 Euro 48,- Euro

§ 5 Mitarbeiter

Zu Mitarbeitern mit aktivem und passivem Wahlrecht kann der Vorstand von sich aus oder auf Antrag solche eingeschriebenen Mitglieder ernennen, die mindestens 16 Jahre alt sind, sich wenigstens ein halbes Jahr als Mitglied des Vereins bewährt haben und sich zu Grundlage und Ziel des Vereins (§ 2a) bekennen. Sie sollen als Kern des Vereins zu seinem Gedeihen opferwillig und nach besten Kräften mitwirken und die Vereinsarbeit betend mittragen.

Anträge auf Ernennung kann der Vorstand ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht gegeben sind; eine ausgesprochene Ernennung kann vom Vorstand zurückgezogen werden, wenn die Merkmale eines Mitarbeiters nach der Ansicht des Vorstandes nicht mehr vorhanden sind.

III  Die Organe des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

der Jahreshauptversammlung

des Vorstandes

des Geschäftsführenden Vorstandes

§ 6  Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen und zwar im ersten Quartal.

Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie durch Aushang bekannt zu machen.

Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

–          den Vorstand zu wählen

–          die Mitgliedsbeiträge festzusetzen

–          den Haushaltsplan zu beschließen

–          die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen

–          dem Vorstand Entlastung zu erteilen

–          das Arbeitsprogramm zu beraten

–          die Kreisvertreter zu wählen

–          die Kassenprüfer zu wählen

§ 7  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten tätigen Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.

§ 8  Beschlussfassung und Wahlen

Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Drittels der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder oder 50 % der Mitarbeiter.
Ist der erforderliche Anteil der stimmberechtigten Mitglieder oder der Mitarbeiter nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 17. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlung selbst.

Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 9  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus wenigstens 7 Mitgliedern, nämlich:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftwart
  4. dem Kassenwart
  5. drei Beisitzern, die wenn möglich, aus den Leitern und Mitarbeitern der einzelnen Abteilungen gewählt werden.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit: Stichwahl. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden durch Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

Der erste Vorsitzende wird auf der Jahreshauptversammlung direkt gewählt. Die weiteren den geschäftsführenden Vorstand bildenden Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand aus seiner Mitte benannt.

Die den geschäftsführenden Vorstand bildenden Vorstandsmitglieder müssen bei der Wahl volljährig sein. 

§ 10  Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Zeilen verwirklicht werden.

Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. die Leitung des Vereins;
  2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;
  3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  4. die Ernennung der Mitarbeiter
  5. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür
  6. die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und ihre Gewährleistung

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 8.

§ 11 Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Schriftwart
  4. der Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gemeinsam vertritt.

§ 12  Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

  1. die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen;
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  3. die Aufstellung der Jahresrechnung.

IV Sonstige Bestimmungen

§ 13  Versammlung der Mitarbeiter (Mitarbeiterkreis)

  1. Die Mitarbeiter versammeln sich regelmäßig unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds
  2. Zu den Aufgaben gehören: a) Geistliche Besinnung und Zurüstung, b) Beratung über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Arbeit, c) Empfehlungen und Anträge an den Vorstand und an die Jahreshauptversammlung.

§ 14  Gruppen und Abteilungen des Vereins

  1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.
  2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 15  Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern  und für deren Verbreitung zu sorgen.

Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der Vereine teilzunehmen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen. Somit ist der CVJM überkonfessionell und international.

Der Verein ist ferne als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelische Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 16  Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

Ist das erforderliche Drittel der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.

Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes

§ 17  Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf.

Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Castrop, die es ausschließlich und unmittelbar für eine Arbeit im Sinne des § 2 möglichst wieder in Castrop-Rauxel verwenden muss.

Castrop-Rauxel, den 04. April 2003

 

Anhang: Wichtige Beschlüsse des Vorstands

25.06.2010 Selbstverpflichtung zu den Themen Vernachlässigung und Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt

Auf seiner Vorstandssitzung am 25.06.2010 übernahm der CVJM Castrop die „Selbstverpflichtung zu den Themen Vernachlässigung und Gewalt, insbesondere sexueller Gewalt für ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende in CVJM, ejw und CJD“  für seine Vereinsarbeit. Sie wird auf der Homepage präsentiert und als Gesprächsgrundlage für die Mitarbeiter genutzt.